Sicherheitsdatenblatt
Polyester-Pulverbeschichtung
Entspricht der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 (Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe), Anhang II, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/878
Intercoat 420Intercoat 440Intercoat 490Intercoat 500Intercoat 700Intercoat 900Intercoat 910
Version 1Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum: 01.11.2024Datum der vorherigen Ausgabe: 01.11.2024
Übersetzung des englischen Sicherheitsdatenblatts. Das Original ist das PDF in englischer Sprache.
PDF herunterladen (EN)Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
- Handelsname
- Intercoat 420, 440, 490, 500, 700, 900, 910
- Produktbeschreibung
- Lack
- Produkttyp
- Polyester-Pulverbeschichtung
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
- Identifizierte Verwendungen
- Beschichtungsstoff zur Herstellung schützender und dekorativer Beschichtungen auf Metallprodukten
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
- Intercoat OÜTelefon + 372 655 1010Kadastiku 29A,21004 Narva,Estland
- Regionale Vertretung
- Kościuszki 10 lok.105-500 Piaseczno,Polen+48 222 66 2338
- Auskunftgebender Bereich
- info@intercoat.ee
- Notrufnummer
- + 372 655 1010
1.4 Notrufnummer
Im Notfall 112 anrufen
Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
Einstufung gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP)
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
- Produktdefinition
- Gemisch.
Das Produkt ist gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 in der geänderten Fassung nicht als gefährlich eingestuft.
Den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen H-Sätze siehe Abschnitt 16.
Ausführlichere Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen siehe Abschnitt 11.
2.2. Kennzeichnungselemente
- Signalwort
- Kennzeichnung „Achtung“ auf dem Karton

- Gefahrenhinweise
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
Sicherheitshinweise
- Allgemein
- Nicht anwendbar
- Prävention
- P261 – Einatmen von Staub vermeiden
- Reaktion
- Nicht anwendbar
- Aufbewahrung
- P.7.1
- Entsorgung
- P.13
- Ergänzende Kennzeichnungselemente
- Nur für gewerbliche Anwender. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
2.3. Sonstige Gefahren
- Sonstige Gefahren, die nicht zu einer Einstufung führen
- Keine bekannt.
Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- 3.2 Gemische
- Gemisch.
| Produkt-/Inhaltsstoffname | Identifikatoren | % | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] | Typ |
|---|---|---|---|---|
| 1,3-Benzoldicarbonsäure, Polymer mit 1,4-Benzoldicarbonsäure und 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol | EG-/Listennr.: 680-525-5CAS-Nr.: 25214-38-4 | 60 | Nicht eingestuft | |
| Titandioxid | REACH-Nr.: 01-2119489379-17EG-Nr.: 236-675-5CAS-Nr.: 13463-67-7 | 0-30 | Nicht eingestuft | |
| N,N,N',N'-Tetrakis(2-hydroxyethyl)hexandiamid | EG-Nr.: 405-370-0CAS-Nr.: 6334-25-4 | 0,1-5 | Nicht eingestuft | |
| Bariumsulfat | EG-Nr.: 231-784-4CAS-Nr.: 7727-43-7 | 0-20 | Nicht eingestuft | |
| 2-Hydroxy-1,2-diphenylethan-1-on | EG-Nr.: 204-331-3CAS-Nr.: 119-53-9 | 0,3 | Nicht eingestuft |
Es sind keine weiteren Inhaltsstoffe vorhanden, die nach aktuellem Kenntnisstand des Lieferanten in den anwendbaren Konzentrationen als gesundheits- oder umweltgefährlich eingestuft sind, PBT-, vPvB-Stoffe oder Stoffe mit gleichwertiger Besorgnis sind oder für die ein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt wurde und die daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Typ
[1] Stoff, der als gesundheits- oder umweltgefährlich eingestuft ist
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die PBT-Kriterien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die vPvB-Kriterien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Stoff mit gleichwertiger Besorgnis
[6] Zusätzliche Angabe aufgrund der Unternehmensrichtlinien
[*] Die Einstufung als karzinogen beim Einatmen gilt nur für Gemische, die in Pulverform in Verkehr gebracht werden und 1 % oder mehr Titandioxidpartikel mit einem Durchmesser ≤ 10 μm enthalten, nicht gebunden in
Arbeitsplatzgrenzwerte sind, sofern verfügbar, in Abschnitt 8 aufgeführt.
Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Allgemeine Hinweise
- Ersthelfer: Auf Selbstschutz achten! Bei jedem Unfall den Verunfallten aus dem Gefahrenbereich bringen. Betroffene Person nicht unbeaufsichtigt lassen. Falls erforderlich, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
- Einatmen
- Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen, verschmutzte Kleidung ausziehen und ruhig lagern. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen.
- Hautkontakt
- Haut gründlich mit Wasser und Seife waschen. Keine Lösemittel oder Verdünnungen verwenden. Kontaminierte Kleidung ausziehen.
- Augenkontakt
- Gelangt das Produkt ins Auge, Lidspalte offen halten und sofort mindestens 10 Minuten lang mit viel Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen entfernen. Bei Beschwerden oder anhaltenden Symptomen einen Augenarzt aufsuchen.
- Verschlucken
- Betroffene Person wiederholt reichlich Wasser mit Aktivkohle trinken lassen. Kein Erbrechen herbeiführen. Bei Bewusstlosigkeit oder Krämpfen nichts verabreichen. Sofort Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. Bei Erbrechen Aspirationsgefahr beachten. Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Anzeichen/Symptome einer Überexposition
- Augenkontakt
- Keine spezifischen Daten.
- Einatmen
- Keine spezifischen Daten.
- Hautkontakt
- Keine spezifischen Daten.
- Verschlucken
- Keine spezifischen Daten.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
- Hinweise für den Arzt
- Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten im Brandfall können Symptome verzögert auftreten. Die exponierte Person muss gegebenenfalls 48 Stunden unter ärztlicher Überwachung gehalten werden.
- Spezielle Behandlungen
- Keine spezielle Behandlung.
Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
- Geeignete Löschmittel
- Bei Brand: Sprühwasser, Löschpulver, Schaum oder Kohlendioxid zum Löschen verwenden.
- Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel
- Wasservollstrahl und Kohlendioxid unter Druck.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
- Besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
- Bei Brandeinwirkung entsteht dichter, schwarzer Rauch, der gesundheitsgefährdend ist. Rauch nicht einatmen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
- Besondere Gefährdungen durch den Stoff selbst, Verbrennungsprodukte, entstehende Gase
- Bei einem Brand den Unfallort umgehend absperren und alle Personen aus der Umgebung des Ereignisses entfernen. Keine Maßnahmen ergreifen, die mit einem persönlichen Risiko verbunden sind oder für die keine geeignete Schulung erfolgt ist.
- Besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
- Feuerwehrleute sollten eine geeignete Schutzausrüstung und ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät (SCBA) mit Vollmaske im Überdruckbetrieb tragen. Schutzkleidung für Feuerwehrleute (einschließlich Helm, Schutzstiefeln und Handschuhen) gemäß der Europäischen Norm EN 469 bietet einen Grundschutz bei Chemieunfällen
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
- Nicht für Notfälle geschultes Personal
- Keine Maßnahmen ergreifen, die mit einem persönlichen Risiko verbunden sind oder für die keine geeignete Schulung erfolgt ist. Umgebung evakuieren. Nicht benötigtes und ungeschütztes Personal am Betreten hindern. Verschüttetes Material nicht berühren und nicht betreten. Geeignete persönliche Schutzausrüstung anlegen.
- Einsatzkräfte
- Falls zur Beseitigung des verschütteten Produkts Spezialkleidung erforderlich ist, die Angaben in Abschnitt 8 zu geeigneten und ungeeigneten Materialien beachten. Siehe auch die Angaben unter „Nicht für Notfälle geschultes Personal“.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
- Umweltschutzmaßnahmen
- Ausbreitung und Abfließen von verschüttetem Material sowie den Kontakt mit Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Kanalisation vermeiden. Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt eine Umweltverschmutzung (Kanalisation, Gewässer, Boden oder Luft) verursacht hat.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
- Kleine freigesetzte Menge
- Behälter aus dem Bereich der Freisetzung entfernen. Material absaugen oder zusammenkehren und in einen dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Abfallbehälter geben. Über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entsorgen.
- Große freigesetzte Menge
- Behälter aus dem Bereich der Freisetzung entfernen. Eindringen in Kanalisation, Gewässer, Keller oder geschlossene Bereiche verhindern. Material absaugen oder zusammenkehren und in einen dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Abfallbehälter geben. Über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entsorgen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
- Verweis auf andere Abschnitte
- Notfallkontaktinformationen siehe Abschnitt 1.Informationen zu geeigneter persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.Weitere Informationen zur Abfallbehandlung siehe Abschnitt 13.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Hinweise und Empfehlungen. Für verfügbare verwendungsspezifische Informationen aus dem/den Expositionsszenario(s) ist die Liste der identifizierten Verwendungen in Abschnitt 1 heranzuziehen.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Bildung von Stäuben in Konzentrationen oberhalb der Entzündbarkeits-, Explosions- oder Arbeitsplatzgrenzwerte zu verhindern. Atemschutz ist erforderlich.
Elektrische Betriebsmittel und Beleuchtung sollten nach den einschlägigen Normen geschützt sein, damit Staub nicht mit heißen Oberflächen, Funken oder anderen Zündquellen in Berührung kommt.
Das Gemisch kann sich elektrostatisch aufladen: Beim Umfüllen von einem Behälter in einen anderen stets Erdungsleitungen verwenden.
Das Bedienpersonal sollte antistatisches Schuhwerk und antistatische Kleidung tragen, und die Fußböden sollten leitfähig sein.
Von Hitze, Funken und Flammen fernhalten.
Kontakt mit Haut und Augen vermeiden. Einatmen von Staub, Partikeln, Sprühnebel oder Nebel, die beim Auftragen dieses Gemischs entstehen, vermeiden. Einatmen von Schleifstaub vermeiden.
In Bereichen, in denen dieses Material gehandhabt, gelagert und verarbeitet wird, sollten Essen, Trinken und Rauchen verboten sein.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8).
Stets in Behältern aus demselben Material wie der Originalbehälter aufbewahren.
Die Gesetze zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhalten.
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Gemäß den örtlichen Vorschriften lagern. Im Originalbehälter, vor direktem Sonnenlicht geschützt, an einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort, entfernt von unverträglichen Materialien (siehe Abschnitt 10) sowie von Nahrungsmitteln und Getränken lagern. Behälter bis zur Verwendung dicht geschlossen und versiegelt halten. Geöffnete Behälter müssen sorgfältig wieder verschlossen und aufrecht gelagert werden, um ein Auslaufen zu verhindern. Nicht in unbeschrifteten Behältern lagern. Geeignete Rückhaltemaßnahmen treffen, um eine Kontamination der Umwelt zu vermeiden.
7.3 Spezifische Endanwendungen
- Empfehlungen
- Nicht verfügbar.
- Branchenspezifische Lösungen
- Nicht verfügbar.
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Hinweise und Empfehlungen. Für verfügbare verwendungsspezifische Informationen aus dem/den Expositionsszenario(s) ist die Liste der identifizierten Verwendungen in Abschnitt 1 heranzuziehen.
8.1. Begrenzung und Überwachung der Exposition
- Begrenzung und Überwachung der Exposition
- Für gute Belüftung und/oder eine Absaugung im Arbeitsbereich sorgen. Arbeitsplatzgrenzwerte: A: alveolengängige Fraktion <= 1,25 mg/m3 und <= 10 mg/m3 E: einatembare Fraktion

- Atemschutz
- Bei übermäßiger Staubentwicklung eine Staubmaske tragen. Atemschutz muss immer dann getragen werden, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte (WEL) überschritten wurden.


- Handschutz
- Geeignete Handschuhe tragen. Geeigneter Handschuhtyp: Einweghandschuhe aus Naturlatex oder Nitrilkautschuk, Kategorie 3 gemäß DIN EN 374 und DIN EN 420. Angaben des Handschuhherstellers zu Durchlässigkeit und Durchbruchzeit beachten. Bei längerem oder häufig wiederholtem Hautkontakt: Haut mit Hautschutzcreme schützen.


- Augenschutz
- Bei Staubentwicklung: dicht schließende Schutzbrille gemäß EN 166.

- Körperschutz
- Geeignete Schutzkleidung tragen. Kontakt von Hals und Handgelenken mit dem Pulver wegen möglicher Hautreizungen und Dermatitis vermeiden. Nach Kontakt die betroffenen Hautstellen gründlich waschen.


- Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen
- Bei der Verwendung nicht essen, trinken oder rauchen.
Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
- Aggregatzustand
- Fest. Pulver.
- Farbe
- Verschieden.
- Geruch
- Schwacher Geruch.
- Geruchsschwelle
- Nicht anwendbar.
- pH-Wert
- Nicht anwendbar.
- Schmelzpunkt (Staub)
- 85 - 115 °C
- Siedebeginn und Siedebereich
- Nicht anwendbar.
- Flammpunkt
- Nicht anwendbar.
- Verdampfungsgeschwindigkeit
- Nicht anwendbar.
- Entzündbarkeit (fest, gasförmig)
- Feine Staubwolken können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
- Untere Explosionsgrenze (Staub)
- 20 g/m³ (EN 14034-3)
- Mindestzündenergie (mJ)
- 10 - 30 (EN 13821)
- Dampfdruck
- Nicht anwendbar.
- Dampfdichte
- Nicht anwendbar.
- Relative Dichte
- 1,2 bis 1,7 g/cm³ (ISO 8130-2/-3)
- Löslichkeit(en)
- Unlöslich in folgenden Stoffen: kaltes Wasser und heißes Wasser.
- Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser
- Nicht anwendbar.
- Selbstentzündungstemperatur des Staub-Luft-Gemischs
- >450°C
- Zersetzungstemperatur
- >230°C
- Viskosität
- Nicht anwendbar.
- Explosive Eigenschaften
- Nicht verfügbar.
- Oxidierende Eigenschaften
- Unter normalen Bedingungen stabil
9.2. Sonstige Angaben
- Median der Partikelgröße
- 40 mkm
Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität
- 10.1. Reaktivität
- Für dieses Produkt oder seine Inhaltsstoffe liegen keine spezifischen Prüfdaten zur Reaktivität vor.
- 10.2. Chemische Stabilität
- Das Produkt ist stabil.
- 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
- Unter normalen Lager- und Verwendungsbedingungen treten keine gefährlichen Reaktionen auf.
- 10.4. Zu vermeidende Bedingungen
- Keine spezifischen Daten.
- 10.5. Unverträgliche Materialien
- Nicht anwendbar.
- 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
- Unter normalen Lager- und Verwendungsbedingungen sollten keine gefährlichen Zersetzungsprodukte entstehen.
Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor. Das Gemisch wurde nach der konventionellen Methode der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bewertet und entsprechend hinsichtlich seiner toxikologischen Eigenschaften eingestuft. Einzelheiten siehe Abschnitte 2 und 3.
Dabei werden, soweit bekannt, verzögert auftretende und unmittelbare Wirkungen sowie chronische Wirkungen der Bestandteile bei kurz- und langfristiger Exposition über orale, inhalative und dermale Expositionswege sowie bei Augenkontakt berücksichtigt.
Beschichtungspulver können in Hautfalten oder unter enger Kleidung örtlich begrenzte Hautreizungen verursachen.
- Schätzwerte der akuten Toxizität
- Nicht verfügbar.
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
- Nicht verfügbar.
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
- Nicht verfügbar.
- Aspirationsgefahr
- Nicht verfügbar.
Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit
- Augenkontakt
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren.
- Einatmen
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Hautkontakt
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Verschlucken
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften
- Augenkontakt
- Keine spezifischen Daten.
- Einatmen
- Keine spezifischen Daten.
- Hautkontakt
- Keine spezifischen Daten.
- Verschlucken
- Keine spezifischen Daten.
Mögliche chronische Auswirkungen auf die Gesundheit
- Allgemein
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Karzinogenität
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Mutagenität
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Teratogenität
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Auswirkungen auf die Entwicklung
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
- Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit
- Keine bekannten signifikanten Wirkungen oder kritischen Gefahren
11.2. Angaben über sonstige Gefahren
- 11.2.1. Endokrinschädliche Eigenschaften
- Keine spezifischen Daten.
- 11.2.2. Sonstige Angaben
- Nicht verfügbar
Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
| Produkt- / Inhaltsstoffname | Ergebnis | Spezies | Exposition |
|---|---|---|---|
| Titandioxid | Akut LC50 3 mg/l Süßwasser | Krebstiere - Ceriodaphnia dubia – Neonat | 48 Stunden |
| Akut LC50 6,5 mg/l Süßwasser | Daphnie - Daphnia pulex - Neonat | 48 Stunden | |
| Akut LC50 >1000000 μg/l Meerwasser | Fisch - Fundulus heteroclitus | 96 Stunden |
Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
- Entsorgungsmethoden
- Die Entstehung von Abfällen sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Die Entsorgung dieses Produkts, von Lösungen und etwaigen Nebenprodukten sollte jederzeit den Anforderungen der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung sowie etwaigen Anforderungen der regionalen und örtlichen Behörden entsprechen. Überschüssige und nicht recycelbare Produkte über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entsorgen. Abfälle sollten nicht unbehandelt in die Kanalisation gelangen, es sei denn, dies entspricht vollständig den Anforderungen aller zuständigen Behörden
- Gefährliche Abfälle
- Nach derzeitigem Kenntnisstand des Lieferanten gilt dieses Produkt nicht als gefährlicher Abfall im Sinne der EU-Richtlinie 2008/98/EG.
- Europäischer Abfallkatalog (EWC)
- 080201
- Entsorgungsmethoden
- Die Entstehung von Abfällen sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfälle sollten recycelt werden. Verbrennung oder Deponierung sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn ein Recycling nicht möglich ist.
- Besondere Vorsichtsmaßnahmen
- Dieses Material und sein Behälter müssen auf sichere Weise entsorgt werden. Leere Behälter oder Auskleidungen können Produktreste enthalten. Ausbreitung und Abfließen von verschüttetem Material sowie den Kontakt mit Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Kanalisation vermeiden.
Abschnitt 14: Angaben zum Transport
| ADR/RID | ADN | IMDG | IATA | |
|---|---|---|---|---|
| 14.1. UN-Nummer | Nicht geregelt. | Nicht geregelt. | Nicht geregelt. | Nicht geregelt. |
| 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung | – | – | – | – |
| 14.3 Transportgefahrenklassen | – | – | – | – |
| 14.4 Verpackungsgruppe | – | – | – | – |
| 14.5 Umweltgefahren | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Zusätzliche Informationen | – | – | – | – |
- 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- Transport auf dem Betriebsgelände des Verwenders: stets in geschlossenen, aufrecht stehenden und gesicherten Behältern transportieren. Sicherstellen, dass Personen, die das Produkt transportieren, wissen, was bei einem Unfall oder einer Freisetzung zu tun ist.
- 14.7 Massengutbeförderung gemäß IMO-Instrumenten
- Aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht relevant/nicht anwendbar.
Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
- Besonders besorgniserregende Stoffe
- Keiner der Bestandteile ist aufgeführt.
- Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
- Nicht anwendbar.
Sonstige EU-Vorschriften
- Europäisches Inventar
- Nicht bestimmt.
- Chemikalien der Schwarzen Liste
- Nicht gelistet
- Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - Luft
- Nicht gelistet
- Ozonabbauende Stoffe (1005/2009/EU)
- Nicht gelistet
- Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) (649/2012/EU)
- Nicht gelistet
- Seveso-Richtlinie
- Dieses Produkt unterliegt nicht der Seveso-Richtlinie.
Internationale Vorschriften
- Montrealer Protokoll
- Nicht gelistet.
- Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - Wasser
- Nicht gelistet
- Chemiewaffenübereinkommen: Chemikalien der Liste I
- Nicht gelistet
- Chemiewaffenübereinkommen: Chemikalien der Liste II
- Nicht gelistet
- Chemiewaffenübereinkommen: Chemikalien der Liste III
- Nicht gelistet
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- Nicht gelistet.
- Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC)
- Nicht gelistet.
- UNECE-Aarhus-Protokoll über POPs und Schwermetalle
- Nicht gelistet.
- 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
- Nicht anwendbar.
Abschnitt 16: Sonstige Angaben
Hinweis für den Leser
- Gefahrenhinweise (CLP)
- H318 Verursacht schwere Augenschäden.H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H315 Verursacht Hautreizungen.H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.H335 Kann die Atemwege reizen.H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
- Weitere Informationen
- Die Angaben in diesem Datenblatt wurden nach bestem Wissen erstellt und entsprachen dem Stand zum Zeitpunkt der Überarbeitung.
- Literatur
- Abkürzungen und Akronyme siehe: ECHA-Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung, Kapitel R.20 (Tabelle der Begriffe und Abkürzungen).
- Änderungsgrund
- Gegenüber der vorherigen Version geänderte Daten.
- Abkürzungen und Akronyme
- ATE = Schätzwert der akuten ToxizitätCLP = Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]DMEL = Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler BeeinträchtigungDNEL = Abgeleitete Expositionshöhe ohne BeeinträchtigungEUH-Satz = CLP-spezifischer GefahrenhinweisPBT = Persistent, bioakkumulierbar und toxischPNEC = Abgeschätzte Nicht-Effekt-KonzentrationRRN = REACH-RegistrierungsnummervPvB = Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
- Ausgabedatum/ Überarbeitungsdatum
- 01.11.2024
- Datum der vorherigen Ausgabe
- 01.11.2024
- Version
- 1
Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt beruhen auf dem derzeitigen Stand unserer Kenntnisse und auf den geltenden Gesetzen. Das Produkt darf ohne vorherige schriftliche Handhabungsanweisungen nicht für andere als die in Abschnitt 1 genannten Zwecke verwendet werden. Es liegt stets in der Verantwortung des Verwenders, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen der örtlichen Vorschriften und Gesetze zu erfüllen. Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt sollen die Sicherheitsanforderungen an unser Produkt beschreiben. Sie sind nicht als Zusicherung von Produkteigenschaften zu verstehen.